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Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen

Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen

Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Kurztext

  • Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, muss die Geeignetheit des Aufstellorts festgestellt werden.
  • Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
  • Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.

 

Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.

Wichtiger Hinweis:

Für den Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

 

  • Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
  • Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
  • Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

Voraussetzungen

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.

 

Regionale Hinweise

2-4 Wochen

 

 

Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Regionale Hinweise

Es fallen Gebühren für die Aufstellung in Gaststätten in Höhe von 165,00 Euro an. Für die Aufstellung in Spielhallen werden 300,00 Euro festgesetzt. Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

 

  • Gewerbeanmeldung
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
    (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
  • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
  • Ausgefülltes Antragsformular

 

Regionale Hinweise

Antrag,                                                                                                                                                  

 

Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten, Gewerbeanmeldung der Hauptniederlassung

 

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Bismarckstraße 8 25421 Pinneberg
Tel: 04101 211-2406Fax: 04101 211-2699E-Mail: pf-gewerbe[at]stadtverwaltung.pinneberg.de


Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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An der Schiffbrücke 2
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Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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