Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.
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Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragenBeschreibung
Sie können als veranstaltende Person
- Messen,
- Ausstellungen und
- Märkte
festsetzen lassen.
Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.
Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.
Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel
- der Reisegewerbekartenpflicht,
- dem Ladenöffnungsrecht,
- dem Arbeitszeitgesetz und
- dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.
Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.
Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.
Kurztext
- Messen, Ausstellungen und Märkte Festsetzung
- Festsetzung umfasst:
- Gegenstand
- Zeitraum
- Öffnungszeiten und
- Ort der Veranstaltung
- Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen durch zuständige Behörde
- zuständig: je nach Veranstaltungsart und -ort örtlich zuständige Behörde
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Ordnungsamt, in deren Bezirk die Messe/ Ausstellung, der Markt usw. stattfinden soll
Fristen
Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.
Regionale Hinweise
Anmeldung spätestens 6 Wochen vor geplantem Beginn
Kosten
i.d.R. 200EUR
erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Lageplan der Veranstaltung
- Übersicht über die zu vertreibenden Waren
- Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
- vorläufiges Ausstellerverzeichnis
Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.
Regionale Hinweise
Anmeldeformular, Lageplan (Übersichtskarte über das Gelände), Lageplan zum geplanten Aufbau einschließlich der geplanten Flucht- und Rettungswege, ggf. Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Vertrag zur Nutzung in Kopie, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis, Ausstellerverzeichnis mit Angabe über Standgröße und Angebot, ggf. namentliche Liste der Security-/ bzw. Ordnerkräfte, ggf. Sanitätskonzept, ggf Hygienekonzept, zeitlicher Ablaufplan.
Rechtsgrundlage
§§ 64 bis 71b Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Regionale Hinweise
§§ 64ff. Gewerbeordnung (GewO)
Weitere Informationen
Ja, bitte bei zuständiger Stelle erfragen.
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Ansprechpartner
Bismarckstraße 8
25421 Pinneberg
E-Mail: pf-ordnung[at]stadtverwaltung.pinneberg.de
Öffnungszeiten:
Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
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