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Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit

Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit

Die zuständige Behörde kann Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagen.

Eine der Voraussetzungen, damit Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben können, ist Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Ergibt sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder während des laufenden Geschäftsbetriebs Ihre Unzuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung untersagen.

Eine Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie keine Gewähr dafür bieten, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Dies ist unter anderem der Fall bei

  • Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben, wie Lohnsteuern, Umsatzsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Steuerrückständen,
  • illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen,
  • einschlägiger Verurteilung (etwa wegen Untreue, Unterschlagung, Misshandlung von Schutzbefohlenen wie zum Beispiel Auszubildenden) oder
  • bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch mangelnde Lebensmittelhygiene.

In der Regel wird vor Erlass der Untersagungsverfügung die zuständige Kammer gehört, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Erachtet auch die Kammer eine Untersagung als erforderlich und zeigen Sie keine weiteren Bemühungen, wird Ihnen ein förmlicher Untersagungsbescheid zugestellt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Teiluntersagung: Untersagung bestimmter Gewerbe oder die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen,
  • Volluntersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit,
  • Erweiterte Untersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Geschäftsführer/in, Betriebsleiter/in oder ähnliches.

Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung gilt unbefristet und im gesamten Bundesgebiet. Die untersagte Tätigkeit ist unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Nach frühestens einem Jahr kann ein Wiedergestattungsantrag gestellt werden. Voraussetzung für eine Wiedergestattung der untersagten Tätigkeit ist, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Auch hierzu wird die zuständige Kammer gehört.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

 

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Regionale Hinweise

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 50 bis 1.000 Euro                                                                                            

 

Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt - nach Zeitaufwand, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.                                                                                                  

 

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen. 

 

 

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug,
  • gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • gegebenenfalls Handwerkskarte,
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
  •  

 

§ 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

 

Regionale Hinweise

nach § 21 GastG

 

 

Sie sind von einer Untersagung der Gewerbeausübung betroffen? Informieren Sie sich über Beratungsangebote der zuständigen Kammer!Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO).

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Bismarckstraße 8 25421 Pinneberg
Tel: 04101 211-2406Fax: 04101 211-2699E-Mail: pf-gewerbe[at]stadtverwaltung.pinneberg.de


Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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