Nutzungsaufnahme anzeigen
Nutzungsaufnahme anzeigen
Wenn Sie mit der Nutzung einer baulichen Anlage beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie anzeigen, wenn Sie beginnen, eine bauliche Anlage zu nutzen.
Wenn Ihre bauliche Anlage verfahrensfrei ist, müssen Sie die Nutzungsaufnahme nicht anzeigen. Verfahrensfrei ist Ihre bauliche Anlage, wenn sie für den Bau, Umbau oder sonstige bauliche Änderungen grundsätzlich keine Genehmigung benötigen.
Kurztext
- Bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage muss mindestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme angezeigt werden
- Anlage darf erst genutzt werden, wenn:
- Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen sicher benutzbar sind
- Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerke geprüft worden sind
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde
Fristen
Reichen Sie die Anzeige elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das Mein Unternehmenskonto benötigt.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige der Nutzungsaufnahme. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie die Nutzung aufnehmen.
Voraussetzungen
Sie haben eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage errichtet oder verändert und möchten diese bald nutzen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Beginn der Nutzung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Sofort nach Eingang der Unterlagen
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung beziehungsweise Bescheinigung, dass der Bau korrekt ausgeführt wurde und die Stabilität sowie Tragfähigkeit des Gebäudes gewährleistet ist
- Bestätigung beziehungsweise Bescheinigung, dass der Bau die Anforderungen für den Brandschutz erfüllt
- Formular zur Anzeige der Nutzungsaufnahme
Rechtsgrundlage
§ 82 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Weitere Informationen
Formular zur Anzeige der Nutzungsaufnahme
Was sollte ich noch wissen?
Sie dürfen die bauliche Anlage erst nutzen, wenn Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen sicher benutzbar sind.
Sie dürfen Feuerstätten erst nutzen, wenn die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger ihre Sicherheit bestätigt hat. Das Gleiche gilt für Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke.
Beachten Sie, dass die Nichtanzeige der Nutzungsaufnahme eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg
Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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