Behördliche Gefahrenabwehr für Gewässer (nach Wasserrecht)
Behördliche Gefahrenabwehr für Gewässer (nach Wasserrecht)
Sofern Gefahren für oder durch Gewässer drohen, sollte dies der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden.
Beschreibung
Drohen Gefahren für ein Gewässer (z.B. im Falle von Verunreinigungen durch Heizöl, Kraftstoffe, Chemikalien oder eines extremen Fischsterbens) oder gehen durch den Zustand oder die Benutzung von Gewässern, der Deiche, (Sicherungs-)Dämme, Sperrwerke oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete (einschl. der überschwemmungsgefährdeten Gebiete) Gefahren für die Allgemeinheit oder Einzelne aus, sollten die zuständigen Behörden umgehend benachrichtigt werden.
Die zuständigen Behörden treffen dann die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren.
Zuständigkeit
- An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz in Husum (Obere Wasserbehörde), wenn Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen oder Außentiefs betroffen sind,
- an die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden), wenn die übrigen Gewässer (einschließlich des Grundwassers) betroffen sind oder
- in Notfällen an die Polizei (Notruf 110) oder die Feuerwehr (Notruf 112).
Fristen
Die Benachrichtigung der zuständigen Stelle sollte so schnell wie möglich erfolgen.
erforderliche Unterlagen
Keine.
Jedoch sind Angaben über Ort, Zeit sowie Art und Umfang der Gefahr für die zuständige Stelle hilfreich.
Rechtsgrundlage
§ 110 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Ansprechpartner
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Herzog-Adolf-Straße 1
25813 Husum
Tel: +49 4841 667-0Fax: +49 4841 667-115E-Mail: Poststelle.Husum[at]LKN.landsh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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