Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Image by FelixMittermeier from Pixabay
Mustergemeinde Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Photo by Steven Shaffer on Unsplash
Mustergemeinde Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Image by Free-Photos from Pixabay
Mustergemeinde Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

Wenn Sie einen Studienplatz in Deutschland suchen, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal 9 Monaten beantragen.

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten und noch keinen Studienplatz haben, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen. Möglich ist auch, dass Sie diese Voraussetzungen innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben.

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.

Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu 2 Wochen möglich.

Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.

Kurztext

  • Ausländerinnen und Ausländern kann zur Bewerbung um einen Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in Deutschland studieren möchten, aber noch keine Zulassung einer deutschen Hochschule haben
  • Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Antragsteller über schulische und sprachliche Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen oder diese in Deutschland (innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis) erworben werden sollen
  • Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für die Dauer des Aufenthalts aus eigenen Mitteln oder durch Dritte gesichert werden
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie für Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt 2 Wochen.
  • Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 9 Monate erteilt, Verlängerung ist ausgeschlossen.
  • zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

 

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

 

§ 17 Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

Vernetzte Web-Apps für Kommunen

Informieren Sie sich über unsere vernetzten Webapplikationen für kommunale Websites.

Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
Web: www.die-netzwerkstatt.de
Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de