Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Kurztext
- bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
- es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
- Ziel der Belehrung:
- das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
- die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
- das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
- zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt
Fristen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Regionale Hinweise
Belehrungstermine sind in der Regel und dienstags um 9.00 Uhr, und mittwochs um 14.00 Uhr
Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl. Aus diesem Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erorderlich
Termine sind telefonisch mit dem Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg unter der Rufnummer 04121/4502-0 zu vereinbaren.
Telefonische Erreichbarkeit Bürgerservice:
Mo., Mi., Do. 8.00 - 16.00 Uhr
Di. 8.00 - 17.30 Uhr
Fr. 8.00 - 14.00 Uhr
Ort der Belehrung: Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Kosten
Tarifstelle 9.12.4 bis 9.12.6 der Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO)
Regionale Hinweise
Belehrung: 25,00 Euro
Zweitschrift: ab 01.10.2018 kostet die Kopie 15,00 EUR)
erforderliche Unterlagen
- Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
- in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis
Weitere Informationen
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.
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Ansprechpartner
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0Fax: +49 4121 4502-93332E-Mail: info[at]kreis-pinneberg.deWeb: www.kreis-pinneberg.de/Kreisverwaltung/Verwaltungsstruktur/Fachbereich+Soziales_+Jugend_+Schule+und+Gesundheit/Fachdienst+Gesundheit.html
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Frau Bolz
Mitarbeiter Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit
Kontakt herunterladen
+49 4121 4502-3332
+49 4121 4502-93332
a.bolz[at]kreis-pinneberg.de
Zimmer:
1132
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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