Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.
Beschreibung
Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Regionale Hinweise
10,20 EUR - 511,00 EUR
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Regionale Hinweise
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Regionale Hinweise
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 EUR und 767,00 EUR, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/ Person, an.
erforderliche Unterlagen
Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.
Regionale Hinweise
Unterlagen zum Nachweis eines Erfordernisses einer Ausnahme.
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Regionale Hinweise
§§12,13,41,42,46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst), Gebühren-Nr. 264.
Weitere Informationen
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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